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Steuervorteile für Nacht- und Schichtarbeit kurbeln Logistikaktivitäten in Flandern (Belgien) an
Wer kommt für diese Maßnahme in Frage?
Bart Adams: Die Steuerbefreiung wird jedem privaten Unternehmen und jeder gemeinnützigen Organisation gewährt, die Prämien für Schicht- und Nachtarbeit zahlen. Allerdings gibt es noch einige weitere Bedingungen. Seit dem 1. Juni 2009 muss mindestens ein Drittel der Arbeitszeit unter die Schicht- und Nachtarbeitsregelung fallen. Für Arbeitnehmer, die nur gelegentlich im Schicht- oder Nachtdienst arbeiten, gelten die Befreiungen also nicht. Außerdem muss es mindestens zwei Schichten geben, jeweils mit zwei Arbeitnehmern, die dieselbe Arbeit verrichten und das ohne Unterbrechung oder ohne Überschneidung, die ein Viertel ihrer täglichen Arbeitszeit überschreitet.
Wie wird die Befreiung berechnet?
Adams: Der Anreiz ist an die Lohnsteuern geknüpft und wird pro Monat und pro Arbeitnehmer berechnet. Wenn der Arbeitnehmer einen Bonus für Nacht- oder Schichtarbeit erhält und alle anderen oben genannten Bedingungen erfüllt sind, kommt der Arbeitgeber in den Genuss einer Steuerbefreiung in Höhe von 15,6% der einbehaltenen Steuer, berechnet auf den Bruttolohn zuzüglich Boni.
Ein konkretes Beispiel könnte Aufschluss bieten. Der Bruttolohn eines Arbeitnehmers beträgt monatlich 2 000 Euro. Während eines Drittels seiner Arbeitszeit arbeitet er in Schichten, und dazu erhält er einen Bonus von 500 EUR. Gemäß den Lohntabellen werden diesem Arbeitnehmer 950 EUR an Steuern abgehalten. Der Arbeitgeber kann jedoch 15,6% des Gesamtlohns (2 500 EUR) – 390 EUR – als Einnahmen verbuchen. Dieser Betrag muss nicht an die Steuerbehörden gezahlt werden, aber er kann erneut in das Unternehmen investiert werden. Ein Teil dieses Betrages wird jedoch als Unternehmenssteuer vom Finanzministerium eingezogen.
Welche Einschränkungen gelten?
Adams: Die Haupteinschränkung besteht darin, dass die verschiedenen Steueranreize nicht kumulierbar sind. So kann der Arbeitgeber beispielsweise für einen Forschungs- und Entwicklungsmitarbeiter, der im Nachtschichtdienst arbeitet, nicht sowohl den Forschungs- und Entwicklungsanreiz als auch die Steuerbefreiung für Nacht- und Schichtarbeit in Anspruch nehmen.