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Steuervorteile für Nacht- und Schichtarbeit kurbeln Logistikaktivitäten in Flandern (Belgien) an

Aufgrund seiner günstigen Lage im Herzen Europas und seiner verlässlichen Infrastruktur ist Flandern (Belgien) ein beliebter Standort für multinationale Unternehmen für die Ansiedlung ihrer Logistigtätigkeiten. Zur Festigung der Rolle Flanderns als Drehscheibe Europas hat die flämische Regierung einen Steuervorteil für Unternehmen mit Nacht- und Schichtarbeit eingeführt, da viele europäische Vertriebszentren auf diese Art von Flexibilität angewiesen sind. Als Ausgleich für die Prämien, die den Angestellten für die Nacht- und Schichtarbeit gewährt werden, erhalten die Arbeitgeber eine Befreiung in Höhe von 15,6% der einbehaltenen Steuer, berechnet auf das Gesamteinkommen inklusive Prämien. Die Maßnahme ist 2004 in Kraft getreten, als den Arbeitgebern eine Befreiung in Höhe von 1% der einbehaltenen Steuer gewährt worden ist. Aufgrund des großen Erfolgs sind die Prozentsätze seitdem Jahr für Jahr gestiegen.


Wer kommt für diese Maßnahme in Frage?
Bart Adams: Die Steuerbefreiung wird jedem privaten Unternehmen und jeder gemeinnützigen Organisation gewährt, die Prämien für Schicht- und Nachtarbeit zahlen. Allerdings gibt es noch einige weitere Bedingungen. Seit dem 1. Juni 2009 muss mindestens ein Drittel der Arbeitszeit unter die Schicht- und Nachtarbeitsregelung fallen. Für Arbeitnehmer, die nur gelegentlich im Schicht- oder Nachtdienst arbeiten, gelten die Befreiungen also nicht. Außerdem muss es mindestens zwei Schichten geben, jeweils mit zwei Arbeitnehmern, die dieselbe Arbeit verrichten und das ohne Unterbrechung oder ohne Überschneidung, die ein Viertel ihrer täglichen Arbeitszeit überschreitet.
Wie wird die Befreiung berechnet?
Adams: Der Anreiz ist an die Lohnsteuern geknüpft und wird pro Monat und pro Arbeitnehmer berechnet. Wenn der Arbeitnehmer einen Bonus für Nacht- oder Schichtarbeit erhält und alle anderen oben genannten Bedingungen erfüllt sind, kommt der Arbeitgeber in den Genuss einer Steuerbefreiung in Höhe von 15,6% der einbehaltenen Steuer, berechnet auf den Bruttolohn zuzüglich Boni.
Ein konkretes Beispiel könnte Aufschluss bieten. Der Bruttolohn eines Arbeitnehmers beträgt monatlich 2 000 Euro. Während eines Drittels seiner Arbeitszeit arbeitet er in Schichten, und dazu erhält er einen Bonus von 500 EUR. Gemäß den Lohntabellen werden diesem Arbeitnehmer 950 EUR an Steuern abgehalten. Der Arbeitgeber kann jedoch 15,6% des Gesamtlohns (2 500 EUR) – 390 EUR – als Einnahmen verbuchen. Dieser Betrag muss nicht an die Steuerbehörden gezahlt werden, aber er kann erneut in das Unternehmen investiert werden. Ein Teil dieses Betrages wird jedoch als Unternehmenssteuer vom Finanzministerium eingezogen.
Welche Einschränkungen gelten?
Adams: Die Haupteinschränkung besteht darin, dass die verschiedenen Steueranreize nicht kumulierbar sind. So kann der Arbeitgeber beispielsweise für einen Forschungs- und Entwicklungsmitarbeiter, der im Nachtschichtdienst arbeitet, nicht sowohl den Forschungs- und Entwicklungsanreiz als auch die Steuerbefreiung für Nacht- und Schichtarbeit in Anspruch nehmen.

Veröffentlicht von
FIT
21 March 2013